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ST.2017.175-SK3, ST.2017.176-SK3

St. Gallen · 2020-01-15 · Deutsch SG

Art. 125 StGB (SR 311.0). Fahrlässige Körperverletzung im Rahmen eines Fussballspiels (Breitensport). Sorgfaltspflichten. Der beschuldigte Torwart, dem kein absichtliches Handeln unterstellt wird, befand sich mit dem angreifenden Stürmer (Privatkläger) in unmittelbarer Tornähe im Kampf um den Ball. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er den Ball noch gespielt hat; jedenfalls aber bestand die reelle Chance, diesen noch spielen zu können. Sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger mussten sich innert Sekundenbruchteilen über ihr jeweiliges Einsteigen entscheiden und konnten danach vom jeweiligen Vorhaben nicht mehr abweichen bzw. den Zusammenprall nicht mehr verhindern. Eine Sorgfaltspflichtsverletzung kann dem Beschuldigten unter genannten Umständen nicht angelastet werden. Nachdem im Weiteren der Zusammenprall und die Ursache der erlittenen Verletzung des Privatklägers nicht eindeutig rekonstruierbar bzw. erwiesen ist, kann umso weniger eine Verurteilung erfolgen (Kantonsgericht, Strafkammer, 29. Mai / 3. Juni 2019, ST.2017.175-SK3 und ST.2017.176-SK3). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_1060/2019).

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St.Gallen Versicherungsgericht 29.05.2019 ST.2017.175-SK3, ST.2017.176-SK3 Saint-Gall Versicherungsgericht 29.05.2019 ST.2017.175-SK3, ST.2017.176-SK3 San Gallo Versicherungsgericht 29.05.2019 ST.2017.175-SK3, ST.2017.176-SK3

Art. 125 StGB (SR 311.0). Fahrlässige Körperverletzung im Rahmen eines Fussballspiels (Breitensport). Sorgfaltspflichten. Der beschuldigte Torwart, dem kein absichtliches Handeln unterstellt wird, befand sich mit dem angreifenden Stürmer (Privatkläger) in unmittelbarer Tornähe im Kampf um den Ball. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er den Ball noch gespielt hat; jedenfalls aber bestand die reelle Chance, diesen noch spielen zu können. Sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger mussten sich innert Sekundenbruchteilen über ihr jeweiliges Einsteigen entscheiden und konnten danach vom jeweiligen Vorhaben nicht mehr abweichen bzw. den Zusammenprall nicht mehr verhindern. Eine Sorgfaltspflichtsverletzung kann dem Beschuldigten unter genannten Umständen nicht angelastet werden. Nachdem im Weiteren der Zusammenprall und die Ursache der erlittenen Verletzung des Privatklägers nicht eindeutig rekonstruierbar bzw. erwiesen ist, kann umso weniger eine Verurteilung erfolgen (Kantonsgericht, Strafkammer, 29. Mai / 3. Juni 2019, ST.2017.175-SK3 und ST.2017.176-SK3). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_1060/2019).

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