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ST.2016.96

St. Gallen · 2017-07-07 · Deutsch SG

Art. 90 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 103 Abs. 1 SSV (SR 741.21). (Verkehrs-)Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Art. 103 Abs. 1 SSV). Ein Schild mit Tempo 80 km/h in einem Überspurwegweiser, welcher sich in der Fahrtrichtung des Fahrzeuglenkers bzw. über der von ihm befahrenen Fahrbahn befindet, stellt eine gültige Verkehrstafel „Tempo 80“ auf dem fraglichen Autobahnabschnitt dar. Dabei kommt dem Umstand, dass auf dem relevanten Streckenabschnitt nicht beidseitig der Autobahnspuren 80er-Tafeln angebracht sind, keine Bedeutung zu (E. III./4b/bb) (Kantonsgericht, Strafkammer, 7. Juli 2017, ST.2016.96).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.07.2017 ST.2016.96 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.07.2017 ST.2016.96 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.07.2017 ST.2016.96

Art. 90 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 103 Abs. 1 SSV (SR 741.21). (Verkehrs-)Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Art. 103 Abs. 1 SSV). Ein Schild mit Tempo 80 km/h in einem Überspurwegweiser, welcher sich in der Fahrtrichtung des Fahrzeuglenkers bzw. über der von ihm befahrenen Fahrbahn befindet, stellt eine gültige Verkehrstafel „Tempo 80“ auf dem fraglichen Autobahnabschnitt dar. Dabei kommt dem Umstand, dass auf dem relevanten Streckenabschnitt nicht beidseitig der Autobahnspuren 80er-Tafeln angebracht sind, keine Bedeutung zu (E. III./4b/bb) (Kantonsgericht, Strafkammer, 7. Juli 2017, ST.2016.96).

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