opencaselaw.ch

ST.2016.7/8

St. Gallen · 2019-07-02 · Deutsch SG

Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0). Berufung; Nichteintreten bzw. Rückzugsfiktion bei dauernder Unerreichbarkeit des Beschuldigten für Verteidiger und Gericht. Auslegung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (E. II.2). Ist der Verurteilte während des gesamten Berufungsverfahrens weder für das Gericht noch für die Verteidigung erreichbar und sind weder die ihm avisierten Postsendungen zustellbar noch folgt er mehreren öffentlichen Vorladungen, ist bei einer im Ausland wohnhaften Partei von einem Desinteresse am Berufungsverfahren und einem konkludenten Rückzug der Berufung auszugehen (E. II.3) (Kantonsgericht, Strafkammer, 2. Juli 2019, ST.2016.7/8).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2019 ST.2016.7/8 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2019 ST.2016.7/8 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2019 ST.2016.7/8

Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0). Berufung; Nichteintreten bzw. Rückzugsfiktion bei dauernder Unerreichbarkeit des Beschuldigten für Verteidiger und Gericht. Auslegung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (E. II.2). Ist der Verurteilte während des gesamten Berufungsverfahrens weder für das Gericht noch für die Verteidigung erreichbar und sind weder die ihm avisierten Postsendungen zustellbar noch folgt er mehreren öffentlichen Vorladungen, ist bei einer im Ausland wohnhaften Partei von einem Desinteresse am Berufungsverfahren und einem konkludenten Rückzug der Berufung auszugehen (E. II.3) (Kantonsgericht, Strafkammer, 2. Juli 2019, ST.2016.7/8).

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer