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ST.2016.33

St. Gallen · 2017-08-24 · Deutsch SG

Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 68 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2, Art. 158 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StPO (SR 312.0). Versteht die beschuldigte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, hat die Verfahrensleitung von Amtes wegen eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beizuziehen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 StPO). Darüber hinaus hat sie die beschuldigte Person vor jeder Einvernahme darauf hinzuweisen, dass diese ein Recht auf Übersetzung hat (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO). Einvernahmen, die diesen Regeln zuwiderlaufen, sind grundsätzlich nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 bzw. Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall war die beschuldigte Person der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtig. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Übersetzung nach Massgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO waren nicht erfüllt. Dennoch wurde weder bei der polizeilichen noch bei der vorinstanzlichen Einvernahme eine Übersetzerin bzw. ein Übersetzer beigezogen. Auch ein Hinweis gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO unterblieb. Die Einvernahmen konnten daher nicht verwertet werden (E. III.3 f.) (Kantonsgericht, Strafkammer, 24. August 2017, ST.2016.33).

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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2017 ST.2016.33 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2017 ST.2016.33 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2017 ST.2016.33

Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 68 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2, Art. 158 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StPO (SR 312.0). Versteht die beschuldigte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, hat die Verfahrensleitung von Amtes wegen eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beizuziehen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 StPO). Darüber hinaus hat sie die beschuldigte Person vor jeder Einvernahme darauf hinzuweisen, dass diese ein Recht auf Übersetzung hat (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO). Einvernahmen, die diesen Regeln zuwiderlaufen, sind grundsätzlich nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 bzw. Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall war die beschuldigte Person der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtig. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Übersetzung nach Massgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO waren nicht erfüllt. Dennoch wurde weder bei der polizeilichen noch bei der vorinstanzlichen Einvernahme eine Übersetzerin bzw. ein Übersetzer beigezogen. Auch ein Hinweis gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO unterblieb. Die Einvernahmen konnten daher nicht verwertet werden (E. III.3 f.) (Kantonsgericht, Strafkammer, 24. August 2017, ST.2016.33).

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