Art. 14 StGB (SR 311.0), Art. 31 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 6 lit. c Ziff. 2 VSKV-ASTRA (SR 741.013.1), Art. 57a, Art. 90 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 3 PG (sGS 451.1). Gewisse Verkehrsregelverstösse sind im Rahmen einer Nachfahrkontrolle durch Polizeibeamte erlaubt und nicht strafbar, wenn sie verhältnismässig sind (E. II./2c). Im konkreten Fall waren das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und teilweise Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes durch den Polizeibeamten anlässlich der Nachfahrmessung erforderlich bzw. verhältnismässig (E. II./3a/bb und 3b/cc). Es bestehen keine Vorschriften, die vorsehen, dass ein Nachfahrmessgerät nur von einem Beifahrer bedient werden dürfte (E. II./3c/cc). Im zu beurteilenden Fall hat der fahrende Polizeibeamte keine Verkehrsregelverletzung zufolge Bedienen des Nachfahrmessgeräts begangen (E. II./3c/cc). Dieser hat den Beschuldigten auch nicht zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit provoziert (E. II./4c). Schliesslich war die Kantonspolizei St. Gallen zur Verfolgung des Beschuldigten bzw. zur Nachfahrmessung örtlich zuständig (E. II./5b und c). Bei dieser Sachlage unterlagen die Videoaufzeichnung der Polizeibeamten und das darauf beruhende METAS-Gutachten keinem Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO (E. II./6) (Kantonsgericht, Strafkammer, 27. Oktober 2015, ST.2015.34).
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2015 ST.2015.34 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2015 ST.2015.34 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2015 ST.2015.34
Art. 14 StGB (SR 311.0), Art. 31 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 6 lit. c Ziff. 2 VSKV-ASTRA (SR 741.013.1), Art. 57a, Art. 90 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 3 PG (sGS 451.1). Gewisse Verkehrsregelverstösse sind im Rahmen einer Nachfahrkontrolle durch Polizeibeamte erlaubt und nicht strafbar, wenn sie verhältnismässig sind (E. II./2c). Im konkreten Fall waren das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und teilweise Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes durch den Polizeibeamten anlässlich der Nachfahrmessung erforderlich bzw. verhältnismässig (E. II./3a/bb und 3b/cc). Es bestehen keine Vorschriften, die vorsehen, dass ein Nachfahrmessgerät nur von einem Beifahrer bedient werden dürfte (E. II./3c/cc). Im zu beurteilenden Fall hat der fahrende Polizeibeamte keine Verkehrsregelverletzung zufolge Bedienen des Nachfahrmessgeräts begangen (E. II./3c/cc). Dieser hat den Beschuldigten auch nicht zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit provoziert (E. II./4c). Schliesslich war die Kantonspolizei St. Gallen zur Verfolgung des Beschuldigten bzw. zur Nachfahrmessung örtlich zuständig (E. II./5b und c). Bei dieser Sachlage unterlagen die Videoaufzeichnung der Polizeibeamten und das darauf beruhende METAS-Gutachten keinem Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO (E. II./6) (Kantonsgericht, Strafkammer, 27. Oktober 2015, ST.2015.34).
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