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ST.2015.104

St. Gallen · 2017-04-13 · Deutsch SG

Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB (SR 311); Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f., Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO (SR 312).Tatbestand der Rassendiskriminierung (E. III.1). Keine Verletzung des Anklageprinzips, wenn offenkundig lediglich einer von mehreren in der Anklageschrift aufgeführten Äusserungen rassendiskriminierenden Charakter beigemessen wird (E. III.2.b). Der Kommentar "mir kommt gleich das kotzen....wann wird diese religion endlich ausgerottet?!?") zu einem Artikel der Zeitung A. über die vor laufender Kamera ausgeführte Enthauptung eines amerikanischen Journalisten durch die Terrormiliz "Islamischer Staat" auf einem öffentlichen "Facebook"-Profil ist rassendiskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB (E. III.2.c). Ein Textbild mit dem Inhalt "Weisheit der Tages: 'Hast Du Allah in der Birne, ist kein Platz mehr für's Gehirne.' " auf einem öffentlichen "Facebook"-Profil ist rassendiskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB und nicht durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt (E. III.3.b und c). Das Betätigen der "gefällt mir"-Funktion, mit welchem die Unterstützung für einen rassendiskriminierenden Beitrag auf öffentlichen "Facebook"-Profil kundgetan wird, ist nicht rassendiskriminierend nach Art. 261bis Abs. 1 StGB (E. III.4.d) (Kantonsgericht, Strafkammer, 13. April 2017, ST.2015.104).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.04.2017 ST.2015.104 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.04.2017 ST.2015.104 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.04.2017 ST.2015.104

Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB (SR 311); Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f., Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO (SR 312).Tatbestand der Rassendiskriminierung (E. III.1). Keine Verletzung des Anklageprinzips, wenn offenkundig lediglich einer von mehreren in der Anklageschrift aufgeführten Äusserungen rassendiskriminierenden Charakter beigemessen wird (E. III.2.b). Der Kommentar "mir kommt gleich das kotzen....wann wird diese religion endlich ausgerottet?!?") zu einem Artikel der Zeitung A. über die vor laufender Kamera ausgeführte Enthauptung eines amerikanischen Journalisten durch die Terrormiliz "Islamischer Staat" auf einem öffentlichen "Facebook"-Profil ist rassendiskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB (E. III.2.c). Ein Textbild mit dem Inhalt "Weisheit der Tages: 'Hast Du Allah in der Birne, ist kein Platz mehr für's Gehirne.' " auf einem öffentlichen "Facebook"-Profil ist rassendiskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB und nicht durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt (E. III.3.b und c). Das Betätigen der "gefällt mir"-Funktion, mit welchem die Unterstützung für einen rassendiskriminierenden Beitrag auf öffentlichen "Facebook"-Profil kundgetan wird, ist nicht rassendiskriminierend nach Art. 261bis Abs. 1 StGB (E. III.4.d) (Kantonsgericht, Strafkammer, 13. April 2017, ST.2015.104).

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