Art. 131 Abs. 2 und 3, Art. 311 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall war die beschuldigte Person nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft noch nicht (notwendig) verteidigt (E. III./3b/bb/ccc). Die Kantonspolizei konnte deshalb nicht rechtsgültig eine Urin- und Blutprobe anordnen, zumal im Stadium der Untersuchung der Staatsanwaltschaft die ausschliessliche Beweiserhebungskompetenz zukommt (Art. 311 Abs. 1 StPO; E. III./3b/bb/ccc) (Kantonsgericht, Strafkammer, 21. August 2015, ST.2014.108).
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.08.2015 ST.2014.108 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.08.2015 ST.2014.108 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.08.2015 ST.2014.108
Art. 131 Abs. 2 und 3, Art. 311 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall war die beschuldigte Person nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft noch nicht (notwendig) verteidigt (E. III./3b/bb/ccc). Die Kantonspolizei konnte deshalb nicht rechtsgültig eine Urin- und Blutprobe anordnen, zumal im Stadium der Untersuchung der Staatsanwaltschaft die ausschliessliche Beweiserhebungskompetenz zukommt (Art. 311 Abs. 1 StPO; E. III./3b/bb/ccc) (Kantonsgericht, Strafkammer, 21. August 2015, ST.2014.108).
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