opencaselaw.ch

ST.2013.88

St. Gallen · 2015-08-18 · Deutsch SG

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (SR 0.101). Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten. Im zu beurteilenden Fall konnten Aussagen einer Belastungszeugin mangels ausreichender kompensatorischer Massnahmen nicht verwertet werden (E. III./1c) (Kantonsgericht, Strafkammer, 18. August 2015, ST.2013.88).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2015 ST.2013.88 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2015 ST.2013.88 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2015 ST.2013.88

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (SR 0.101). Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten. Im zu beurteilenden Fall konnten Aussagen einer Belastungszeugin mangels ausreichender kompensatorischer Massnahmen nicht verwertet werden (E. III./1c) (Kantonsgericht, Strafkammer, 18. August 2015, ST.2013.88).

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer