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ST.2013.39

St. Gallen · 2014-06-18 · Deutsch SG

Art. 31 i.V.m. Art. 217 StGB (SR 311). Strafantragsfrist bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Der Strafantrag wirkt rückwirkend für die Zeitspanne, während der die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt wurden. Eine Erstreckung auf Unterlassungen, die nach dem Tag, an welchem der Strafantrag gestellt wurde, findet nicht statt. Vielmehr ist ein neuer Strafantrag erforderlich (Kantonsgericht, Strafkammer, 18. Juni 2014, ST.2013.39).

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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2014 ST.2013.39 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2014 ST.2013.39 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2014 ST.2013.39

Art. 31 i.V.m. Art. 217 StGB (SR 311). Strafantragsfrist bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Der Strafantrag wirkt rückwirkend für die Zeitspanne, während der die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt wurden. Eine Erstreckung auf Unterlassungen, die nach dem Tag, an welchem der Strafantrag gestellt wurde, findet nicht statt. Vielmehr ist ein neuer Strafantrag erforderlich (Kantonsgericht, Strafkammer, 18. Juni 2014, ST.2013.39).

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