Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG (SR 311.1) i.V.m. Art. 47, 48 und 51 StGB (SR 311.0), Art. 11 und Art. 34 JStG; Strafzumessung in Jugendstrafsachen. Das Gericht hat sich bei der Wahl der Strafart vorrangig am Erziehungsziel und dem Schutzbedürfnis des Jugendlichen zu orientieren. Das Tatverschulden wirkt dabei als Korrektiv nach unten bzw. als Strafuntergrenze. Demgegenüber bemisst sich die Höhe der Strafe in erster Linie nach dem Verschulden. Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (Kantonsgericht, Strafkammer, 3. Juni 2013, ST.2012.56).
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.06.2013 ST.2012.56 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.06.2013 ST.2012.56 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.06.2013 ST.2012.56
Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG (SR 311.1) i.V.m. Art. 47, 48 und 51 StGB (SR 311.0), Art. 11 und Art. 34 JStG; Strafzumessung in Jugendstrafsachen. Das Gericht hat sich bei der Wahl der Strafart vorrangig am Erziehungsziel und dem Schutzbedürfnis des Jugendlichen zu orientieren. Das Tatverschulden wirkt dabei als Korrektiv nach unten bzw. als Strafuntergrenze. Demgegenüber bemisst sich die Höhe der Strafe in erster Linie nach dem Verschulden. Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (Kantonsgericht, Strafkammer, 3. Juni 2013, ST.2012.56).
St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer