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ST.2012.26

St. Gallen · 2012-06-04 · Deutsch SG

Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 6 EMRK.Recht auf ein faires Verfahren. Eine beschuldigte Person, die der Verfahrenssprache offensichtlich mächtig ist, muss nicht ausdrücklich auf das Recht auf einen Übersetzer hingewiesen werden (Erw. 1). Sie ist im Übrigen vor Einvernahmen unter anderem auf ihr Aussage- bzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, nicht aber – etwa im Gegensatz zu Auskunftspersonen – auf die möglichen Straffolgen einer Irreführung der Rechtspflege oder einer Begünstigung (Erw. 2) (Kantonsgericht, Strafkammer, 4. Juni 2012, ST.2012.26).

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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.06.2012 ST.2012.26 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.06.2012 ST.2012.26 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.06.2012 ST.2012.26

Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 6 EMRK.Recht auf ein faires Verfahren. Eine beschuldigte Person, die der Verfahrenssprache offensichtlich mächtig ist, muss nicht ausdrücklich auf das Recht auf einen Übersetzer hingewiesen werden (Erw. 1). Sie ist im Übrigen vor Einvernahmen unter anderem auf ihr Aussage- bzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, nicht aber – etwa im Gegensatz zu Auskunftspersonen – auf die möglichen Straffolgen einer Irreführung der Rechtspflege oder einer Begünstigung (Erw. 2) (Kantonsgericht, Strafkammer, 4. Juni 2012, ST.2012.26).

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