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ST.2007.97

St. Gallen · 2007-10-19 · Deutsch SG

Art. 59 Abs. 1, Art. 42 und 43 Abs. 1 StP. Unentgeltliche Prozessführung und Parteirechte des Klägers im Strafverfahren. Erscheint die Zivilklage von vornherein als aussichtslos, ist der Kläger gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, allein an der Verhandlung teilzunehmen und die gestellte Zivilforderung selbst zu begründen oder seinen Vertreter auf eigenes Risiko damit zu beauftragen (Präsident der Strafkammer, 19. Oktober 2007, ST.2007.97).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 6B_753/2007 neues Fenster vom 15. Januar 2008).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2007 ST.2007.97 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2007 ST.2007.97 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2007 ST.2007.97

Art. 59 Abs. 1, Art. 42 und 43 Abs. 1 StP. Unentgeltliche Prozessführung und Parteirechte des Klägers im Strafverfahren. Erscheint die Zivilklage von vornherein als aussichtslos, ist der Kläger gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, allein an der Verhandlung teilzunehmen und die gestellte Zivilforderung selbst zu begründen oder seinen Vertreter auf eigenes Risiko damit zu beauftragen (Präsident der Strafkammer, 19. Oktober 2007, ST.2007.97).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 6B_753/2007 neues Fenster vom 15. Januar 2008).

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