Art. 59 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) ist während dem laufenden Strafvollzug auch dann möglich, wenn die ursprünglich ausgesprochene Freiheitsstrafe mit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung verbunden wurde. Daran ändert nichts, dass der damit verbundene Freiheitsentzug länger dauern kann als die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Das Massnahmezentrum Bitzi ist eine geeignete Anstalt für die Behandlung von Sexualstraftätern (Kantonsgericht, Strafkammer, 17. September 2007, ST.2007.70).
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2007 ST.2007.70 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2007 ST.2007.70 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2007 ST.2007.70
Art. 59 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) ist während dem laufenden Strafvollzug auch dann möglich, wenn die ursprünglich ausgesprochene Freiheitsstrafe mit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung verbunden wurde. Daran ändert nichts, dass der damit verbundene Freiheitsentzug länger dauern kann als die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Das Massnahmezentrum Bitzi ist eine geeignete Anstalt für die Behandlung von Sexualstraftätern (Kantonsgericht, Strafkammer, 17. September 2007, ST.2007.70).
St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer