Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint (Art. 281 ZPO). Hinweise auf Umbauarbeiten im Mietvertrag und das Unterschreiben eines Baugesuchs seitens der Vermieterschaft gelten als schriftliche Zustimmung zu Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache gemäss Art. 260a Abs. 1 OR, welche einen Mehrwertentschädigungsanspruch nach Art. 260a Abs. 3 OR auslöst (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 12. November 2010, RZ.2010.59).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.11.2010 RZ.2010.59
Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint (Art. 281 ZPO). Hinweise auf Umbauarbeiten im Mietvertrag und das Unterschreiben eines Baugesuchs seitens der Vermieterschaft gelten als schriftliche Zustimmung zu Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache gemäss Art. 260a Abs. 1 OR, welche einen Mehrwertentschädigungsanspruch nach Art. 260a Abs. 3 OR auslöst (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 12. November 2010, RZ.2010.59).
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