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RZ.2010.39

St. Gallen · 2010-09-23 · Deutsch SG

Art. 257d OR (SR 220). Ist ein Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis ausserordentlich zu kündigen. Dies gilt auch, wenn es sich beim Zahlungsrückstand um strittige Positionen einer Nebenkostenabrechnung handelt. Ein Schlichtungsverfahren hat auf die dreissigtägige Zahlungsfrist keinen Einfluss. Ein Zahlungsrückstand kann durch Hinterlegung des umstrittenen Betrags (in Analogie zu Art. 259g OR) vermieden werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 23. September 2010, RZ.2010.39-EO3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.09.2010 RZ.2010.39

Art. 257d OR (SR 220). Ist ein Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis ausserordentlich zu kündigen. Dies gilt auch, wenn es sich beim Zahlungsrückstand um strittige Positionen einer Nebenkostenabrechnung handelt. Ein Schlichtungsverfahren hat auf die dreissigtägige Zahlungsfrist keinen Einfluss. Ein Zahlungsrückstand kann durch Hinterlegung des umstrittenen Betrags (in Analogie zu Art. 259g OR) vermieden werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 23. September 2010, RZ.2010.39-EO3).

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