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RZ.2010.25

St. Gallen · 2010-04-23 · Deutsch SG

Art. 147 Abs. 1 lit. i, Art. 290 Abs. 2 und Art. 295 ZPO (sGS 961.2). Gestützt auf einen Vergleich ergangene Erledigungsentscheide der Schlichtungsstelle können innert dreissig Tagen mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 254 ff. ZPO). Nach Ablauf dieser Frist kann die Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden (Art. 245 ff. und Art. 247 lit. d ZPO). Wird von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht, erwächst das Schlichtungsprotokoll, welches den Vergleich enthält, wie ein Urteil in formelle und materielle Rechtskraft. Es liegt damit ein Vollstreckungstitel vor (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 23. April 2010, RZ.2010.25).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.04.2010 RZ.2010.25

Art. 147 Abs. 1 lit. i, Art. 290 Abs. 2 und Art. 295 ZPO (sGS 961.2). Gestützt auf einen Vergleich ergangene Erledigungsentscheide der Schlichtungsstelle können innert dreissig Tagen mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 254 ff. ZPO). Nach Ablauf dieser Frist kann die Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden (Art. 245 ff. und Art. 247 lit. d ZPO). Wird von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht, erwächst das Schlichtungsprotokoll, welches den Vergleich enthält, wie ein Urteil in formelle und materielle Rechtskraft. Es liegt damit ein Vollstreckungstitel vor (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 23. April 2010, RZ.2010.25).

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