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RZ.2010.23

St. Gallen · 2010-05-31 · Deutsch SG

Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 33 GestG. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen trat auf ein Begehren um vorläufige Einstellung der Betreibung mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen: Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen - und damit auch für die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG - ist zwingend das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder wo die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 33 GestG). Im zu beurteilenden Fall lag der Betreibungsort, wo die vorläufige Einstellung der Betreibung zu vollstrecken gewesen wäre, in einem anderen Kanton. Es erwies sich, dass es auch an der örtlichen Zuständigkeit des Kreisgericht St. Gallen für die Beurteilung der Hauptsache – mithin der Klage auf Feststellung der Nichtschuld nach Art. 85a Abs. 1 SchKG – fehlte: Zwar ist der in dieser Bestimmung statuierte Gerichtsstand am Betreibungsort in Bezug auf die materiellrechtliche Beurteilung nicht zwingend, eine Prorogation also zulässig. Im zu beurteilenden Fall berief sich der Gesuchsteller aber auf eine Gerichtsstandsklausel, welche nicht die Betreibungsforderungen betraf, sondern lediglich eine Gegenforderung, die er mit diesen verrechnen wollte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 31. Mai 2010, RZ.2010.23).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.05.2010 RZ.2010.23

Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 33 GestG. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen trat auf ein Begehren um vorläufige Einstellung der Betreibung mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen: Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen - und damit auch für die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG - ist zwingend das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder wo die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 33 GestG). Im zu beurteilenden Fall lag der Betreibungsort, wo die vorläufige Einstellung der Betreibung zu vollstrecken gewesen wäre, in einem anderen Kanton. Es erwies sich, dass es auch an der örtlichen Zuständigkeit des Kreisgericht St. Gallen für die Beurteilung der Hauptsache – mithin der Klage auf Feststellung der Nichtschuld nach Art. 85a Abs. 1 SchKG – fehlte: Zwar ist der in dieser Bestimmung statuierte Gerichtsstand am Betreibungsort in Bezug auf die materiellrechtliche Beurteilung nicht zwingend, eine Prorogation also zulässig. Im zu beurteilenden Fall berief sich der Gesuchsteller aber auf eine Gerichtsstandsklausel, welche nicht die Betreibungsforderungen betraf, sondern lediglich eine Gegenforderung, die er mit diesen verrechnen wollte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 31. Mai 2010, RZ.2010.23).

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