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RZ.2010.19

St. Gallen · 2010-04-26 · Deutsch SG

Art. 10 AnwG (sGS 963.70); Art. 641 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 257d und Art. 267 Abs. 1 OR (SR 220). Da Liegenschaftenverwaltungen zur Vertretung vor Gericht nicht befugt sind, ist die Rekursantwort der entsprechenden Verwaltung nicht zu berücksichtigen. Dem klägerischen Rückgabeanspruch gemäss Art. 267 Abs. 1 OR können nicht einredeweise vertragliche Gebrauchsansprüche des Untermieters entgegengehalten werden. Dafür fehlt die Sachlegitimation. Der Räumungsbefehl erfolgte daher zu Recht. Die Vollstreckungsanordnung ist jedoch unter Berufung auf die Eigentumsfreiheit (Art. 641 Abs. 2 ZGB) gegen den Untermieter zu richten (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 26. April 2010, RZ.2010.19).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.04.2010 RZ.2010.19

Art. 10 AnwG (sGS 963.70); Art. 641 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 257d und Art. 267 Abs. 1 OR (SR 220). Da Liegenschaftenverwaltungen zur Vertretung vor Gericht nicht befugt sind, ist die Rekursantwort der entsprechenden Verwaltung nicht zu berücksichtigen. Dem klägerischen Rückgabeanspruch gemäss Art. 267 Abs. 1 OR können nicht einredeweise vertragliche Gebrauchsansprüche des Untermieters entgegengehalten werden. Dafür fehlt die Sachlegitimation. Der Räumungsbefehl erfolgte daher zu Recht. Die Vollstreckungsanordnung ist jedoch unter Berufung auf die Eigentumsfreiheit (Art. 641 Abs. 2 ZGB) gegen den Untermieter zu richten (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 26. April 2010, RZ.2010.19).

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