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RZ.2009.53

St. Gallen · 2009-12-29 · Deutsch SG

Art. 261 Abs. 1, Art. 266m-o, Art. 267 Abs. 1 OR; Art. 166 Abs. 1, Art. 169 ZGB. Die E-AG war Vermieterin einer von der Familie B/C bewohnten Liegenschaft. Ende 2008 fiel die E-AG in Konkurs. Im April 2009 schloss ihre Konkursmasse - vertreten durch das Konkursamt - über das auf der Liegenschaft befindliche Einfamilienhaus mit dem Ehemann einen neuen Mietvertrag, der auf Ende Oktober 2009 befristet war. Die Mieter verliessen das Einfamilienhaus Ende Oktober 2009 nicht, worauf der Einzelrichter des Kreisgerichts einem Ausweisungsbegehren der Rechtsnachfolgerin der Vermieterin stattgab. Der von den Mietern dagegen erhobene Rekurs wurde gutgeheissen: Gemäss Art. 169 ZGB kann ein Ehegatte die Rechte an Wohnräumen der Familie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des andern beschränken, und vorliegend hatte die Ehefrau der - auf eine solche Beschränkung hinauslaufenden - Vertragsänderung vom April 2009 nicht zugestimmt, weshalb sie nichtig war (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 29. Dezember 2009, RZ.2009.53).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.12.2009 RZ.2009.53

Art. 261 Abs. 1, Art. 266m-o, Art. 267 Abs. 1 OR; Art. 166 Abs. 1, Art. 169 ZGB. Die E-AG war Vermieterin einer von der Familie B/C bewohnten Liegenschaft. Ende 2008 fiel die E-AG in Konkurs. Im April 2009 schloss ihre Konkursmasse - vertreten durch das Konkursamt - über das auf der Liegenschaft befindliche Einfamilienhaus mit dem Ehemann einen neuen Mietvertrag, der auf Ende Oktober 2009 befristet war. Die Mieter verliessen das Einfamilienhaus Ende Oktober 2009 nicht, worauf der Einzelrichter des Kreisgerichts einem Ausweisungsbegehren der Rechtsnachfolgerin der Vermieterin stattgab. Der von den Mietern dagegen erhobene Rekurs wurde gutgeheissen: Gemäss Art. 169 ZGB kann ein Ehegatte die Rechte an Wohnräumen der Familie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des andern beschränken, und vorliegend hatte die Ehefrau der - auf eine solche Beschränkung hinauslaufenden - Vertragsänderung vom April 2009 nicht zugestimmt, weshalb sie nichtig war (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 29. Dezember 2009, RZ.2009.53).

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