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RZ.2009.4

St. Gallen · 2009-03-16 · Deutsch SG

Art. 199 Abs. 1 lit. a ZPO (sGS 961.2). Eine vorsorgliche Beweiserhebung nach kantonalem Recht kann verlangen, wer eine Beweisgefährdung glaubhaft macht. Nicht entscheidend ist, ob überhaupt ein Prozess bevorsteht oder ob der anordnende Richter den Beweis für erheblich erachtet. Anders als bei den vorsorglichen Massnahmen ist nicht auch die Begründetheit eines materiellen Anspruchs glaubhaft zu machen. Das Rechtsschutzinteresse beurteilt sich unmittelbar im Zusammenhang mit der eigentlichen vorsorglichen Beweiserhebung und darf nicht auf einen - noch offenen / nicht angehobenen - Prozess über irgendwelche Ansprüche ausgeweitet werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 16. März 2009, RZ.2009.4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.03.2009 RZ.2009.4

Art. 199 Abs. 1 lit. a ZPO (sGS 961.2). Eine vorsorgliche Beweiserhebung nach kantonalem Recht kann verlangen, wer eine Beweisgefährdung glaubhaft macht. Nicht entscheidend ist, ob überhaupt ein Prozess bevorsteht oder ob der anordnende Richter den Beweis für erheblich erachtet. Anders als bei den vorsorglichen Massnahmen ist nicht auch die Begründetheit eines materiellen Anspruchs glaubhaft zu machen. Das Rechtsschutzinteresse beurteilt sich unmittelbar im Zusammenhang mit der eigentlichen vorsorglichen Beweiserhebung und darf nicht auf einen - noch offenen / nicht angehobenen - Prozess über irgendwelche Ansprüche ausgeweitet werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 16. März 2009, RZ.2009.4).

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