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RZ.2009.28

St. Gallen · 2009-09-18 · Deutsch SG

Art. 10 GlG (SR 151.1); Art. 83 lit. c ZPO (sGS 961.2). Mit dem Rückzug der Klage betreffend Kündigungsanfechtung wird das Massnahmeverfahren, in welchem die provisorische Wiedereinstellung für die Dauer des Hauptverfahrens beantragt worden war, gegenstandslos. Das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben. Dazu kommt, dass ohnehin kein Anspruch auf provisorische Wiedereinstellung bestehen würde, da dem Beschwerdegrund vorerst keine geschlechtsspezifische Diskriminierung beigemessen wurde (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 18. September 2009, RZ.2009.28).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.09.2009 RZ.2009.28

Art. 10 GlG (SR 151.1); Art. 83 lit. c ZPO (sGS 961.2). Mit dem Rückzug der Klage betreffend Kündigungsanfechtung wird das Massnahmeverfahren, in welchem die provisorische Wiedereinstellung für die Dauer des Hauptverfahrens beantragt worden war, gegenstandslos. Das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben. Dazu kommt, dass ohnehin kein Anspruch auf provisorische Wiedereinstellung bestehen würde, da dem Beschwerdegrund vorerst keine geschlechtsspezifische Diskriminierung beigemessen wurde (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 18. September 2009, RZ.2009.28).

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