Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101); Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (SR 101); Art. 199 Abs. 1 lit. a, 262 Abs. 1 und 263 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Ziff. 302 Abs. 2, 303 lit. b und 304 Abs. 2 GKT (sGS 941.12); Art. 3, 14, 16 Abs. 1 und 17 HonO (sGS 963.75). Gesuch um vorsorgliche Beweiserhebung, konkret um rückwirkende Feststellung von Bestand und Wert eines Lagers von Handelswaren, dessen qualitativer Zustand nicht Streitgegenstand bildete, durch Expertise. Es liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Achtung der Waffengleichheit vor, wenn das Gericht der Partei einen Schriftsatz der Gegenseite erst mit dem Urteil zustellt. Die vorgängige Zustellung einer sog. Kollegialkopie im direkten Schriftverkehr zwischen den Parteivertretern vermag daran nichts zu ändern. Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren. Abweisung des Gesuchs in der Sache mangels Substantiierung und Glaubhaftmachung der vorausgesetzten Beweisgefährdung. Überprüfung der Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichts- und Parteikosten; keine Herabsetzung im konkreten Fall (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 15. Januar 2009, RZ.2008.59).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.01.2009 RZ.2008.59
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101); Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (SR 101); Art. 199 Abs. 1 lit. a, 262 Abs. 1 und 263 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Ziff. 302 Abs. 2, 303 lit. b und 304 Abs. 2 GKT (sGS 941.12); Art. 3, 14, 16 Abs. 1 und 17 HonO (sGS 963.75). Gesuch um vorsorgliche Beweiserhebung, konkret um rückwirkende Feststellung von Bestand und Wert eines Lagers von Handelswaren, dessen qualitativer Zustand nicht Streitgegenstand bildete, durch Expertise. Es liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Achtung der Waffengleichheit vor, wenn das Gericht der Partei einen Schriftsatz der Gegenseite erst mit dem Urteil zustellt. Die vorgängige Zustellung einer sog. Kollegialkopie im direkten Schriftverkehr zwischen den Parteivertretern vermag daran nichts zu ändern. Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren. Abweisung des Gesuchs in der Sache mangels Substantiierung und Glaubhaftmachung der vorausgesetzten Beweisgefährdung. Überprüfung der Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichts- und Parteikosten; keine Herabsetzung im konkreten Fall (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 15. Januar 2009, RZ.2008.59).
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