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RZ.2008.17

St. Gallen · 2008-04-22 · Deutsch SG

Art. 197 lit. a ZPO (sGS 961.2) und Art. 665 Abs. 1 ZGB (SR 210). Der Erwerber eines Grundstückes hat einen persönlichen Anspruch auf Eintragung des Eigentums ins Grundbuch, sofern sich die Veräusserer weigern, die Grundbuchanmeldung vorzunehmen. Namentlich hat er die Möglichkeit, beim Gericht um Zusprechung des Eigentums zu ersuchen (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Träger dieses gesetzlichen Anspruchs und zu dessen gerichtlicher Geltendmachung berechtigt ist indessen einzig der Käufer (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Die Klage eines Verkäufers ist wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 22. April 2008, RZ.2008.17).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2008 RZ.2008.17

Art. 197 lit. a ZPO (sGS 961.2) und Art. 665 Abs. 1 ZGB (SR 210). Der Erwerber eines Grundstückes hat einen persönlichen Anspruch auf Eintragung des Eigentums ins Grundbuch, sofern sich die Veräusserer weigern, die Grundbuchanmeldung vorzunehmen. Namentlich hat er die Möglichkeit, beim Gericht um Zusprechung des Eigentums zu ersuchen (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Träger dieses gesetzlichen Anspruchs und zu dessen gerichtlicher Geltendmachung berechtigt ist indessen einzig der Käufer (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Die Klage eines Verkäufers ist wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 22. April 2008, RZ.2008.17).

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