Im kantonalen Recht besteht keine Regelung zur Frage, wann eine eingeschriebene Sendung als zugestellt gilt. Abzustellen ist daher auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts. Danach beginnt die siebentägige Abholfrist mit dem erfolglosen Zustellversuch, dessen Datum auf der Abholeinladung erscheint. Bei Postfachinhabern ist als Tag des erfolglosen Zustellversuchs der Tag der Avisierung zu betrachten. An diesem Tag beginnt die Abholfrist zu laufen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 13. September 2007, RZ.2007.50).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 13.09.2007 RZ.2007.50
Im kantonalen Recht besteht keine Regelung zur Frage, wann eine eingeschriebene Sendung als zugestellt gilt. Abzustellen ist daher auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts. Danach beginnt die siebentägige Abholfrist mit dem erfolglosen Zustellversuch, dessen Datum auf der Abholeinladung erscheint. Bei Postfachinhabern ist als Tag des erfolglosen Zustellversuchs der Tag der Avisierung zu betrachten. An diesem Tag beginnt die Abholfrist zu laufen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 13. September 2007, RZ.2007.50).
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