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RZ.2007.46

St. Gallen · 2007-09-04 · Deutsch SG

Art. 197 lit. a ZPO Rascher Rechtschutz (Forderung) Das Verfahren nach Art. 197 lit. a ZPO dient der schnellen Handhabung klaren Rechts bei nichtstreitigen oder sofort feststellbaren Verhältnissen und kommt zur Beurteilung beliebiger Ansprüche (auch Geldforderungen) zum Zug. Fehlt es an klarem Recht und liquiden tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Begehren mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Ist die Art und Weise der Rückabwicklung eines Vertrages umstritten liegen hinsichtlich des Parteiwillens keine liquiden klaren Verhältnisse vor (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 4. September 2007, RZ.2007.46).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.09.2007 RZ.2007.46

Art. 197 lit. a ZPO Rascher Rechtschutz (Forderung) Das Verfahren nach Art. 197 lit. a ZPO dient der schnellen Handhabung klaren Rechts bei nichtstreitigen oder sofort feststellbaren Verhältnissen und kommt zur Beurteilung beliebiger Ansprüche (auch Geldforderungen) zum Zug. Fehlt es an klarem Recht und liquiden tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Begehren mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Ist die Art und Weise der Rückabwicklung eines Vertrages umstritten liegen hinsichtlich des Parteiwillens keine liquiden klaren Verhältnisse vor (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 4. September 2007, RZ.2007.46).

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