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RZ.2007.44

St. Gallen · 2007-07-19 · Deutsch SG

Art. 198 lit. a und Art. 199 ZPO (sGS 961.2). Das Verfahren gemäss Art. 199 ZPO dient lediglich der Sicherstellung des Beweises und nicht der Sicherung der künftigen Vollstreckung von Ansprüchen. Eine solche kann jedoch gestützt auf Art. 198 lit. a ZPO verlangt werden. Voraussetzung für eine Sicherstellung gemäss Art. 198 lit. a ZPO ist die Glaubhaftmachung eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Da ein solcher hier unwahrscheinlich ist, sind keine vorsorglichen Massnahmen zu verfügen. Auch dem Gesuch um Sicherstellung von Beweisen kann nicht entsprochen werden, denn es ist davon auszugehen, dass die beantragte Beschlagnahme entweder zum Vornherein nichts taugte oder jedenfalls heute nicht mehr taugt. Dazu kommt, dass es sich hier um einen Ausforschungsbeweis handelt (Kantonsgericht St Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 19. Juli 2007, RZ.2007.44).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.07.2007 RZ.2007.44

Art. 198 lit. a und Art. 199 ZPO (sGS 961.2). Das Verfahren gemäss Art. 199 ZPO dient lediglich der Sicherstellung des Beweises und nicht der Sicherung der künftigen Vollstreckung von Ansprüchen. Eine solche kann jedoch gestützt auf Art. 198 lit. a ZPO verlangt werden. Voraussetzung für eine Sicherstellung gemäss Art. 198 lit. a ZPO ist die Glaubhaftmachung eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Da ein solcher hier unwahrscheinlich ist, sind keine vorsorglichen Massnahmen zu verfügen. Auch dem Gesuch um Sicherstellung von Beweisen kann nicht entsprochen werden, denn es ist davon auszugehen, dass die beantragte Beschlagnahme entweder zum Vornherein nichts taugte oder jedenfalls heute nicht mehr taugt. Dazu kommt, dass es sich hier um einen Ausforschungsbeweis handelt (Kantonsgericht St Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 19. Juli 2007, RZ.2007.44).

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