Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG. Der Mieter hatte in einer Betreibung des Vermieters für angebliche Forderungen aus einem früheren Mietverhältnis keinen Rechtsvorschlag erhoben, worauf der Vermieter das Fortsetzungsbegehren stellte und dem Mieter der Konkurs angedroht wurde. Der Mieter erhob eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG. Nach Eingang der Klage ordnete die Kreisgerichtspräsidentin gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG die vorläufige Einstellung der Betreibung an, da sie die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erachtete. Der vom Vermieter dagegen erhobene Rekurs wird abgewiesen, da die negative Feststellungsklage - wenn auch aus anderen als von der Vorinstanz berücksichtigten Gründen - als sehr wahrscheinlich begründet erscheint (Kantonsgericht, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, Entscheid vom 14. März 2007, RZ.2007.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2007 RZ.2007.4
Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG. Der Mieter hatte in einer Betreibung des Vermieters für angebliche Forderungen aus einem früheren Mietverhältnis keinen Rechtsvorschlag erhoben, worauf der Vermieter das Fortsetzungsbegehren stellte und dem Mieter der Konkurs angedroht wurde. Der Mieter erhob eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG. Nach Eingang der Klage ordnete die Kreisgerichtspräsidentin gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG die vorläufige Einstellung der Betreibung an, da sie die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erachtete. Der vom Vermieter dagegen erhobene Rekurs wird abgewiesen, da die negative Feststellungsklage - wenn auch aus anderen als von der Vorinstanz berücksichtigten Gründen - als sehr wahrscheinlich begründet erscheint (Kantonsgericht, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, Entscheid vom 14. März 2007, RZ.2007.4).
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