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RZ.2007.16

St. Gallen · 2007-06-12 · Deutsch SG

Art. 401 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 197 lit. a ZPO (sGS 961.2). Rechenschaftsablegung. Rascher Rechtsschutz für die schnelle Handhabung klaren Rechts. Der selbständig klagbare Anspruch auf Rechenschaftsablegung aus Auftrag stellt klares Recht dar. Wird das behauptete vorliegen von mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mandatsverträgen bestritten, liegen keine liquiden tatsächlichen Verhältnisse vor. Die bestrittene Aktivlegitimation kann nicht durch den Nachweis einer Vorschusszahlung sofort liquid bewiesen werden, wenn die Beklagten einwenden, die Klägerin habe den Vorschuss für einen Dritten geleistet. Erweist sich aufgrund der Darstellung des Sachverhalts und der Vorbringen der Beklagten die Vornahme von ausgedehnten Beweisabnahmen als erforderlich, steht das Verfahren nach Art. 197 lit. a ZPO nicht zur Verfügung (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 12. Juni 2007, RZ.2007.16).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2007 RZ.2007.16

Art. 401 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 197 lit. a ZPO (sGS 961.2). Rechenschaftsablegung. Rascher Rechtsschutz für die schnelle Handhabung klaren Rechts. Der selbständig klagbare Anspruch auf Rechenschaftsablegung aus Auftrag stellt klares Recht dar. Wird das behauptete vorliegen von mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mandatsverträgen bestritten, liegen keine liquiden tatsächlichen Verhältnisse vor. Die bestrittene Aktivlegitimation kann nicht durch den Nachweis einer Vorschusszahlung sofort liquid bewiesen werden, wenn die Beklagten einwenden, die Klägerin habe den Vorschuss für einen Dritten geleistet. Erweist sich aufgrund der Darstellung des Sachverhalts und der Vorbringen der Beklagten die Vornahme von ausgedehnten Beweisabnahmen als erforderlich, steht das Verfahren nach Art. 197 lit. a ZPO nicht zur Verfügung (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 12. Juni 2007, RZ.2007.16).

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