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RZ.2005.29

St. Gallen · 2005-07-11 · Deutsch SG

Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2). Ist die Klage aussichtslos, wird die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt. Dies war hier der Fall, denn der Beklagte wird sich voraussichtlich erfolgreich auf Willensmängel berufen können (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 11. Juli 2005, RZ.2005.29).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.07.2005 RZ.2005.29

Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2). Ist die Klage aussichtslos, wird die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt. Dies war hier der Fall, denn der Beklagte wird sich voraussichtlich erfolgreich auf Willensmängel berufen können (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 11. Juli 2005, RZ.2005.29).

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