Art. 197 lit. a ZPO (sGS 961.2). Handhabung klaren Rechts. Vertrag betreffend Übernahme eines Ferienreisengeschäfts mit Konkurrenzverbotsklausel. Die Auslegung von Verträgen kann - von einfachen Fällen abgesehen - nicht Gegenstand eines Verfahrens zur schnellen Handhabung klaren Rechts sein. Ebensoweinig kann ein allfälliger Druchgriff im vorliegenden Verfahren geprüft werden, da nicht von klarem Recht gesprochen werden kann, wo ein erheblicher richterlicher Ermessensspielraum besteht. Vorliegen liquider tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse verneint (Kantonsgericht, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. Juli 2005, RZ.2005.22).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.07.2005 RZ.2005.22
Art. 197 lit. a ZPO (sGS 961.2). Handhabung klaren Rechts. Vertrag betreffend Übernahme eines Ferienreisengeschäfts mit Konkurrenzverbotsklausel. Die Auslegung von Verträgen kann - von einfachen Fällen abgesehen - nicht Gegenstand eines Verfahrens zur schnellen Handhabung klaren Rechts sein. Ebensoweinig kann ein allfälliger Druchgriff im vorliegenden Verfahren geprüft werden, da nicht von klarem Recht gesprochen werden kann, wo ein erheblicher richterlicher Ermessensspielraum besteht. Vorliegen liquider tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse verneint (Kantonsgericht, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. Juli 2005, RZ.2005.22).
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