Art. 4 HUe54 (SR 0.274.12). Die Bewilligung der Gehaltsexekution, verfügt von einem österreichischen Bezirksgericht, stellt eine Vollstreckungsmassnahme dar. Deren Zustellung an einen Drittschuldner in der Schweiz ist wegen ihrer unzulässigen grenzüberschreitenden Wirkung abzulehnen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin in Rechtshilfesachen, RH.2008.64, 19. Mai 2008).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.05.2008 RH.2008.64
Art. 4 HUe54 (SR 0.274.12). Die Bewilligung der Gehaltsexekution, verfügt von einem österreichischen Bezirksgericht, stellt eine Vollstreckungsmassnahme dar. Deren Zustellung an einen Drittschuldner in der Schweiz ist wegen ihrer unzulässigen grenzüberschreitenden Wirkung abzulehnen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin in Rechtshilfesachen, RH.2008.64, 19. Mai 2008).
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