Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 OHG (in der bis zum 31. De¬zem¬ber 2008 gültig gewesenen Fassung [aOHG]). Opferhilfe. Genugtuung. Da sich sämtliche geltend gemachten Straftaten (Misshandlung durch die Mutter) vor dem übergangsrechtlich relevanten Stichtag des 1. Januar 2007 ereignet hatten, kommt das alte Recht zur Anwendung. Dieses sah eine Frist zur Geltendmachung von opferhilferechtlichen Ansprüchen von zwei Jahren nach der Straftat vor. Der Antrag vom 22. April 2021 ist demnach grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Im Weiteren ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass die Rekurrentin die psychischen Auswirkungen der Taten nicht erst im Frühling 2020 - wie geltend gemacht - erkennen konnte, sondern wesentlich früher, spätestens aber im Januar 2016, als die psychische Symptomatik selbst nach ihren eigenen Angaben voll ausgeprägt und der Erfolg der geltend gemachten Straftaten der Mutter eingetreten waren. Selbst in diesem Fall wäre der Genugtuungsanspruch spätestens Ende Januar 2018 verwirkt (Erw. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2024, OH 2023/1)
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St.Gallen Versicherungsgericht 03.01.2024 OH 2023/1 Saint-Gall Versicherungsgericht 03.01.2024 OH 2023/1 San Gallo Versicherungsgericht 03.01.2024 OH 2023/1
Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 OHG (in der bis zum 31. De¬zem¬ber 2008 gültig gewesenen Fassung [aOHG]). Opferhilfe. Genugtuung. Da sich sämtliche geltend gemachten Straftaten (Misshandlung durch die Mutter) vor dem übergangsrechtlich relevanten Stichtag des 1. Januar 2007 ereignet hatten, kommt das alte Recht zur Anwendung. Dieses sah eine Frist zur Geltendmachung von opferhilferechtlichen Ansprüchen von zwei Jahren nach der Straftat vor. Der Antrag vom 22. April 2021 ist demnach grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Im Weiteren ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass die Rekurrentin die psychischen Auswirkungen der Taten nicht erst im Frühling 2020 - wie geltend gemacht - erkennen konnte, sondern wesentlich früher, spätestens aber im Januar 2016, als die psychische Symptomatik selbst nach ihren eigenen Angaben voll ausgeprägt und der Erfolg der geltend gemachten Straftaten der Mutter eingetreten waren. Selbst in diesem Fall wäre der Genugtuungsanspruch spätestens Ende Januar 2018 verwirkt (Erw. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2024, OH 2023/1)
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