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MV 2006/3

St. Gallen · 2005-12-31 · Deutsch SG

Art. 6 MVG. Leistungspflicht der Militärversicherung für einen unter dem bis 31. Dezember 2005 geltenden Recht eingetretenen Zahnschaden. Im vorliegenden Fall kann nach einem über vierjährigen behandlungsfreien Intervall nicht mehr von einer laufenden Behandlung ausgegangen werden. Es handelt sich um einen Rückfall im Sinn von Art. 6 MVG. Trotz Beschwerdefreiheit ist jedoch von einem laufenden Versicherungsfall auszugehen, da eine provisorische zahnärztliche Versorgung in der Regel eine kürzere oder längere Beschwerdefreiheit (behandlungsfreies Intervall) bewirkt und trotzdem eine definitive Versorgung vorbehält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2007, MV 2006/3).

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Art. 6 MVG. Leistungspflicht der Militärversicherung für einen unter dem bis 31. Dezember 2005 geltenden Recht eingetretenen Zahnschaden. Im vorliegenden Fall kann nach einem über vierjährigen behandlungsfreien Intervall nicht mehr von einer laufenden Behandlung ausgegangen werden. Es handelt sich um einen Rückfall im Sinn von Art. 6 MVG. Trotz Beschwerdefreiheit ist jedoch von einem laufenden Versicherungsfall auszugehen, da eine provisorische zahnärztliche Versorgung in der Regel eine kürzere oder längere Beschwerdefreiheit (behandlungsfreies Intervall) bewirkt und trotzdem eine definitive Versorgung vorbehält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2007, MV 2006/3).

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