Art. 16b EOG, Art. 7 Abs. 1 EOV, Covid-19-VO, Mitteilungen des BSV Nr. 435 vom 5. Mai 2021: Aufgrund der bis Ende 2021 gültigen Ausnahmebestimmungen hat die selbständig erwerbende Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass für die Berechnung ihrer Mutterschaftsentschädigung auf dasjenige Einkommen abzustellen ist, das vor der Coronapandemie erzielt worden ist bzw. für welches vor der Coronapandemie Akontobeiträge geleistet wurden, wenn dieses vorteilhafter war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 16. Januar 2024, MVE 2023/1).
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St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2024 MVE 2023/1 Saint-Gall Versicherungsgericht 16.01.2024 MVE 2023/1 San Gallo Versicherungsgericht 16.01.2024 MVE 2023/1
Art. 16b EOG, Art. 7 Abs. 1 EOV, Covid-19-VO, Mitteilungen des BSV Nr. 435 vom 5. Mai 2021: Aufgrund der bis Ende 2021 gültigen Ausnahmebestimmungen hat die selbständig erwerbende Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass für die Berechnung ihrer Mutterschaftsentschädigung auf dasjenige Einkommen abzustellen ist, das vor der Coronapandemie erzielt worden ist bzw. für welches vor der Coronapandemie Akontobeiträge geleistet wurden, wenn dieses vorteilhafter war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 16. Januar 2024, MVE 2023/1).
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi