Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG i.V.m. Art. 29 Ingress und lit. b EOV. Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit. Hier ist der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht im Sinn von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen, d.h. es ist keine Anmeldung beim RAV erforderlich. Materiell muss indessen Arbeitslosigkeit vorliegen. Die Betroffene muss somit gewillt sein, ihre Arbeitslosigkeit durch die Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu beenden (E. 1), was die Beschwerdeführerin in casu darlegen konnte. An den Nachweis dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2016, MUV 2016/1).Entscheid vom 25. Oktober 2016
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St.Gallen Versicherungsgericht 25.10.2016 MUV 2016/1 Saint-Gall Versicherungsgericht 25.10.2016 MUV 2016/1 San Gallo Versicherungsgericht 25.10.2016 MUV 2016/1
Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG i.V.m. Art. 29 Ingress und lit. b EOV. Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit. Hier ist der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht im Sinn von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen, d.h. es ist keine Anmeldung beim RAV erforderlich. Materiell muss indessen Arbeitslosigkeit vorliegen. Die Betroffene muss somit gewillt sein, ihre Arbeitslosigkeit durch die Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu beenden (E. 1), was die Beschwerdeführerin in casu darlegen konnte. An den Nachweis dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2016, MUV 2016/1).Entscheid vom 25. Oktober 2016
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