Personalrecht, Art. 81 PersG. Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis mit der Hochschule für Technik Buchs per 15. September 2012. Die geltend gemachten Ansprüche aus Ferien- und Gleitzeitguthaben lehnte der Hochschulrat am 7. November 2014 ab. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen am 30. September 2020 erhobene Klage ab. Entsprechend dem Verweis in der Anstellungsordnung wäre die Klage gemäss dem ergänzend anwendbaren Art. 81 PersG innerhalb von sechs Monaten zu erheben gewesen. Im Übrigen erwiesen sich die geltend gemachten Ansprüche auch als unbegründet (Verwaltungsgericht, K 2021/1).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.04.2022 K 2021/1 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.04.2022 K 2021/1 San Gallo Verwaltungsgericht 21.04.2022 K 2021/1
Personalrecht, Art. 81 PersG.
Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis mit der Hochschule für Technik Buchs per 15. September 2012. Die geltend gemachten Ansprüche aus Ferien- und Gleitzeitguthaben lehnte der Hochschulrat am 7. November 2014 ab. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen am 30. September 2020 erhobene Klage ab. Entsprechend dem Verweis in der Anstellungsordnung wäre die Klage gemäss dem ergänzend anwendbaren Art. 81 PersG innerhalb von sechs Monaten zu erheben gewesen. Im Übrigen erwiesen sich die geltend gemachten Ansprüche auch als unbegründet (Verwaltungsgericht, K 2021/1).
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