opencaselaw.ch

K 2016/5

St. Gallen · 2018-12-17 · Deutsch SG

Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Art. 72 VSG, Art. 81 VSG in Verbindung mit Art. 8 PersG und Art. 337 ff. OR.Indem die Beklagte dem Kläger die Bekanntgabe der Namen der ihn belastenden Lehrpersonen verweigerte, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren. Bereits aus diesem Grund ist die Kündigung rechtswidrig (E. 4.2).Selbst unter Berücksichtigung der besonders hohen Anforderungen an das pflichtgemässe Verhalten von Lehrpersonen, liegen objektiv betrachtet keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 72 VSG vor, welche eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung wegen der Verfehlungen des Klägers (Verbalinjurien) gerechtfertigt hätten (E. 5).Da sich der Kläger nach der fristlosen Kündigung aus freiem Entschluss ohne wirtschaftliche Notwendigkeit weiterbildete, hat er sich die entsprechenden Verdiensteinbussen selbst zuzurechnen (E. 6.3), (Verwaltungsgericht, K 2016/5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2018 K 2016/5 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2018 K 2016/5 San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2018 K 2016/5

Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Art. 72 VSG, Art. 81 VSG in Verbindung mit Art. 8 PersG und Art. 337 ff. OR.Indem die Beklagte dem Kläger die Bekanntgabe der Namen der ihn belastenden Lehrpersonen verweigerte, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren. Bereits aus diesem Grund ist die Kündigung rechtswidrig (E. 4.2).Selbst unter Berücksichtigung der besonders hohen Anforderungen an das pflichtgemässe Verhalten von Lehrpersonen, liegen objektiv betrachtet keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 72 VSG vor, welche eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung wegen der Verfehlungen des Klägers (Verbalinjurien) gerechtfertigt hätten (E. 5).Da sich der Kläger nach der fristlosen Kündigung aus freiem Entschluss ohne wirtschaftliche Notwendigkeit weiterbildete, hat er sich die entsprechenden Verdiensteinbussen selbst zuzurechnen (E. 6.3), (Verwaltungsgericht, K 2016/5).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht