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K 2013/3

St. Gallen · 2015-04-28 · Deutsch SG

Personalrecht. Art. 79bis VRP.Die Bestimmung verlangt für die Anhebung einer Klage aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit einer politischen Gemeinde beim Verwaltungsgericht kein vorgängiges Schlichtungsverfahren. Das Personalgesetz, welches ein Schlichtungsverfahren vorschreibt und eine entsprechende Schlichtungsstelle schafft, ist einzig auf Arbeitsverhältnisse mit dem Kanton unmittelbar anwendbar. Das Recht der Beklagten sieht in ihrem Dienst- und Besoldungsreglement weder ausdrücklich noch durch einen entsprechenden Verweis auf das kantonale Recht ein solches Verfahren vor (Verwaltungsgericht, K 2013/3).Teilentscheid vom 28. April 2015

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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.04.2015 K 2013/3 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.04.2015 K 2013/3 San Gallo Verwaltungsgericht 28.04.2015 K 2013/3

Personalrecht. Art. 79bis VRP.Die Bestimmung verlangt für die Anhebung einer Klage aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit einer politischen Gemeinde beim Verwaltungsgericht kein vorgängiges Schlichtungsverfahren. Das Personalgesetz, welches ein Schlichtungsverfahren vorschreibt und eine entsprechende Schlichtungsstelle schafft, ist einzig auf Arbeitsverhältnisse mit dem Kanton unmittelbar anwendbar. Das Recht der Beklagten sieht in ihrem Dienst- und Besoldungsreglement weder ausdrücklich noch durch einen entsprechenden Verweis auf das kantonale Recht ein solches Verfahren vor (Verwaltungsgericht, K 2013/3).Teilentscheid vom 28. April 2015

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