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K 2012/5

St. Gallen · 2005-01-01 · Deutsch SG

Verfassungsrecht, Rechtsgleichheitsgebot, Art. 8 Abs. 1 BV (SR 101) resp. Art. 2 Abs. 1 lit. b KV (sGS 111.1). Die Kläger sind langjährige Staatsangestellte des Kantons St. Gallen. Als per 1. Januar 2005 die Ansprüche auf Ausrichtung von Treueprämien umgestaltet wurden, waren sie zwischen 10 und 15 Jahre vom Kanton angestellt. Nach altem Recht hatten sie bei Vollendung des 15. Dienstjahres erstmals Anspruch auf einen vollen Monatslohn als Treueprämie. Nach neuem Recht besteht nach dem 10. und nach dem 15. Dienstjahr ein Anspruch auf je einen halben Monatslohn. Ab dem 15. Dienstjahr schränkt die neue Treueprämienregelung die Ansprüche demgegenüber massiv ein, und zwar hinsichtlich Höhe und Anspruchsstufen. Die Kläger erreichten das 15. Dienstjahr während der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 dauernden Übergangsfrist. Gestützt auf Übergangsbestimmungen wurde ihnen eine individuell berechnete Treueprämie ausbezahlt, die zwischen 93% und 61% eines Monatslohns betrug. Die Kläger machten geltend, dies sei rechtsungleich, und klagten die Differenz zwischen der übergangsrechtlichen Prämie und einem vollen Monatslohn ein. Das Verwaltungsgericht wies das Leistungsbegehren mit Blick auf die durch Aufhebung des als rechtsungleich gerügten Übergangsrechts entstehenden Regelungsdefizite ab. Die Schaffung einer gerichtlichen Ersatzregel scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Klage wurde indessen als Feststellungsklage entgegengenommen und gutgeheissen. Dass die Kläger schlechter gestellt wurden als jene Staatsangestellten, die vor und nach der Übergangsfrist das 15. Dienstjahr vollendet haben, verstösst gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die neue Treueprämienregelung den Staatshaushalt insgesamt entlastet. Dazu darf das Übergangsrecht jedoch nicht überproportional beitragen (Verwaltungsgericht, K 2012/5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2013 K 2012/5 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2013 K 2012/5 San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2013 K 2012/5

Verfassungsrecht, Rechtsgleichheitsgebot, Art. 8 Abs. 1 BV (SR 101) resp. Art. 2 Abs. 1 lit. b KV (sGS 111.1). Die Kläger sind langjährige Staatsangestellte des Kantons St. Gallen. Als per 1. Januar 2005 die Ansprüche auf Ausrichtung von Treueprämien umgestaltet wurden, waren sie zwischen 10 und 15 Jahre vom Kanton angestellt. Nach altem Recht hatten sie bei Vollendung des 15. Dienstjahres erstmals Anspruch auf einen vollen Monatslohn als Treueprämie. Nach neuem Recht besteht nach dem 10. und nach dem 15. Dienstjahr ein Anspruch auf je einen halben Monatslohn. Ab dem 15. Dienstjahr schränkt die neue Treueprämienregelung die Ansprüche demgegenüber massiv ein, und zwar hinsichtlich Höhe und Anspruchsstufen. Die Kläger erreichten das 15. Dienstjahr während der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 dauernden Übergangsfrist. Gestützt auf Übergangsbestimmungen wurde ihnen eine individuell berechnete Treueprämie ausbezahlt, die zwischen 93% und 61% eines Monatslohns betrug. Die Kläger machten geltend, dies sei rechtsungleich, und klagten die Differenz zwischen der übergangsrechtlichen Prämie und einem vollen Monatslohn ein. Das Verwaltungsgericht wies das Leistungsbegehren mit Blick auf die durch Aufhebung des als rechtsungleich gerügten Übergangsrechts entstehenden Regelungsdefizite ab. Die Schaffung einer gerichtlichen Ersatzregel scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Klage wurde indessen als Feststellungsklage entgegengenommen und gutgeheissen. Dass die Kläger schlechter gestellt wurden als jene Staatsangestellten, die vor und nach der Übergangsfrist das 15. Dienstjahr vollendet haben, verstösst gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die neue Treueprämienregelung den Staatshaushalt insgesamt entlastet. Dazu darf das Übergangsrecht jedoch nicht überproportional beitragen (Verwaltungsgericht, K 2012/5).

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