Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 ATSG: Rechtsschutzinteresse an Rechtsverweigerungsbeschwerde bejaht. Eintreten auf Rechtsverweigerungsbeschwerde. Ein unzulässiges Untätigbleiben ist vorliegend nicht auszumachen, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2022 den Erlass einer Nichteintretensverfügung in Aussicht gestellt hat, sofern die Beschwerdeführerin weiterhin auf einer einsprachefähigen Verfügung bestehen sollte. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 21. Februar 2023, KV 2022/17).
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St.Gallen Versicherungsgericht 21.02.2023 KV 2022/17 Saint-Gall Versicherungsgericht 21.02.2023 KV 2022/17 San Gallo Versicherungsgericht 21.02.2023 KV 2022/17
Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 ATSG: Rechtsschutzinteresse an Rechtsverweigerungsbeschwerde bejaht. Eintreten auf Rechtsverweigerungsbeschwerde. Ein unzulässiges Untätigbleiben ist vorliegend nicht auszumachen, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2022 den Erlass einer Nichteintretensverfügung in Aussicht gestellt hat, sofern die Beschwerdeführerin weiterhin auf einer einsprachefähigen Verfügung bestehen sollte. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 21. Februar 2023, KV 2022/17).
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