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KV-SG 2023/6

St. Gallen · 2021-06-03 · Deutsch SG

Art. 13 Abs. 1 EG-KVG; Art. 25 ATSG: Prüfung des Erlasses einer Rückforderung. Die Rekurrenten durften nicht einfach untätig bleiben und darauf vertrauen, dass die Verfügung vom 3. Juni 2021 sowie die erhaltene Auszahlung korrekt sind. Vielmehr wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie sich mit der SVA, dem Sozialamt, der Krankenversicherung oder einer anderen geeigneten Anlaufstelle in Verbindung setzen. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass das Untätigbleiben unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr lediglich als leichte Nachlässigkeit zu qualifizieren ist. Der gute Glaube der Rekurrenten ist demnach zu verneinen. Die Prüfung der grossen Härte als weitere Erlassvoraussetzung erübrigt sich damit. Abweisung des Rekurses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2023, KV-SG 2023/6).

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St.Gallen Versicherungsgericht 29.08.2023 KV-SG 2023/6 Saint-Gall Versicherungsgericht 29.08.2023 KV-SG 2023/6 San Gallo Versicherungsgericht 29.08.2023 KV-SG 2023/6

Art. 13 Abs. 1 EG-KVG; Art. 25 ATSG: Prüfung des Erlasses einer Rückforderung. Die Rekurrenten durften nicht einfach untätig bleiben und darauf vertrauen, dass die Verfügung vom 3. Juni 2021 sowie die erhaltene Auszahlung korrekt sind. Vielmehr wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie sich mit der SVA, dem Sozialamt, der Krankenversicherung oder einer anderen geeigneten Anlaufstelle in Verbindung setzen. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass das Untätigbleiben unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr lediglich als leichte Nachlässigkeit zu qualifizieren ist. Der gute Glaube der Rekurrenten ist demnach zu verneinen. Die Prüfung der grossen Härte als weitere Erlassvoraussetzung erübrigt sich damit. Abweisung des Rekurses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2023, KV-SG 2023/6).

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