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KV-SG 2008/3

St. Gallen · 2009-10-27 · Deutsch SG

Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Dabei sind jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, sondern es ist auf den mutmasslichen Unterhaltsanspruch der versicherten Person gegenüber ihren Eltern abzustellen. Einer versicherten Person ist der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2008, KV-SG 2008/3).

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St.Gallen Versicherungsgericht 27.10.2009 KV-SG 2008/3 Saint-Gall Versicherungsgericht 27.10.2009 KV-SG 2008/3 San Gallo Versicherungsgericht 27.10.2009 KV-SG 2008/3

Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Dabei sind jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, sondern es ist auf den mutmasslichen Unterhaltsanspruch der versicherten Person gegenüber ihren Eltern abzustellen. Einer versicherten Person ist der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2008, KV-SG 2008/3).

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