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KSCHG 2023/2

St. Gallen · 2019-01-01 · Deutsch SG

Art. 34 ff. MedBG, Art. 35 f. KVG in der per 1. Januar 2019 geltenden Fassung. Der Beklagte erfüllte im eingeklagten Zeitraum sowohl die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung im Kanton Zürich als auch die Voraussetzungen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Entsprechend war er berechtigt, auch im Kanton Zürich als Leistungserbringer seine ärztlichen Leistungen zulasten der Klägerin abzurechnen. Die (Rückforderungs-)Klage des Krankenversicherers ist abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2024, KSCHG 2023/2).

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St.Gallen Versicherungsgericht 10.06.2024 KSCHG 2023/2 Saint-Gall Versicherungsgericht 10.06.2024 KSCHG 2023/2 San Gallo Versicherungsgericht 10.06.2024 KSCHG 2023/2

Art. 34 ff. MedBG, Art. 35 f. KVG in der per 1. Januar 2019 geltenden Fassung. Der Beklagte erfüllte im eingeklagten Zeitraum sowohl die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung im Kanton Zürich als auch die Voraussetzungen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Entsprechend war er berechtigt, auch im Kanton Zürich als Leistungserbringer seine ärztlichen Leistungen zulasten der Klägerin abzurechnen. Die (Rückforderungs-)Klage des Krankenversicherers ist abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2024, KSCHG 2023/2).

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