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KES.2022.4-EZE2

St. Gallen · 2022-06-20 · Deutsch SG

Art. 315a ZGB: Während der Hängigkeit eines Scheidungsverfahrens eines Elternpaars besteht die Zuständigkeit der KESB zur Beendigung eines vor der Hängigkeit eingeleiteten Kindesschutzverfahrens nur für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Die Regelung des Kontaktrechts eines Kindes zu einem Elternteil ist keine Kindesschutzmassnahme, weshalb dafür nach Hängigkeit des Scheidungsverfahrens nur das Gericht zuständig ist (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, 20. Juni 2022, KES.2022.4-EZE2; noch nicht rechtskräftig).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.06.2022 KES.2022.4-EZE2

Art. 315a ZGB: Während der Hängigkeit eines Scheidungsverfahrens eines Elternpaars besteht die Zuständigkeit der KESB zur Beendigung eines vor der Hängigkeit eingeleiteten Kindesschutzverfahrens nur für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Die Regelung des Kontaktrechts eines Kindes zu einem Elternteil ist keine Kindesschutzmassnahme, weshalb dafür nach Hängigkeit des Scheidungsverfahrens nur das Gericht zuständig ist (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, 20. Juni 2022, KES.2022.4-EZE2; noch nicht rechtskräftig).

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