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KES.2021.3-EZE2

St. Gallen · 2021-05-05 · Deutsch SG

Art. 287 Abs. 1 ZGB, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO: Das Verfahren gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB bei der KESB zur Genehmigung eines Unterhaltsvertrages bzw. zum vorherigen Aushandeln dieses Vertrages ist zwar nicht ein förmliches Schlichtungsverfahren. Es ersetzt aber gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO das Schlichtungsverfahren. Entsprechend wird keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung dafür bewilligt. In diesem Verfahren kann zwar auch vorfrageweise über die Kinderbelange diskutiert werden. In welchem Umfang diese Diskussion aber zuzulassen ist, kann einzig die verfahrensführende KESB im konkreten Fall bestimmen. Am Ende dieses Verfahrens kann die KESB nur entweder den Unterhaltsvertrag genehmigen oder das Verfahren ohne Einigung abschliessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 5. Mai 2021, KES.2021.3-EZE2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.05.2021 KES.2021.3-EZE2

Art. 287 Abs. 1 ZGB, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO: Das Verfahren gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB bei der KESB zur Genehmigung eines Unterhaltsvertrages bzw. zum vorherigen Aushandeln dieses Vertrages ist zwar nicht ein förmliches Schlichtungsverfahren. Es ersetzt aber gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO das Schlichtungsverfahren. Entsprechend wird keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung dafür bewilligt. In diesem Verfahren kann zwar auch vorfrageweise über die Kinderbelange diskutiert werden. In welchem Umfang diese Diskussion aber zuzulassen ist, kann einzig die verfahrensführende KESB im konkreten Fall bestimmen. Am Ende dieses Verfahrens kann die KESB nur entweder den Unterhaltsvertrag genehmigen oder das Verfahren ohne Einigung abschliessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 5. Mai 2021, KES.2021.3-EZE2).

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