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KES.2020.26-K2

St. Gallen · 2021-06-16 · Deutsch SG

Art. 390 ZGB: Bei einem Antrag auf Aufhebung der erwachsenschutzrechtlichen Massnahme hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob bei der betroffenen Person als Folge ihres Schwächezustands ein «Unvermögen» zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten vorliegt. Hierfür reicht es nicht aus, sich nur auf Vorkommnisse in der Vergangenheit abzustützen, vielmehr ist die aktuelle Situation von Relevanz (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 16. Juni 2021, KES.2020.26-K2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.06.2021 KES.2020.26-K2

Art. 390 ZGB: Bei einem Antrag auf Aufhebung der erwachsenschutzrechtlichen Massnahme hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob bei der betroffenen Person als Folge ihres Schwächezustands ein «Unvermögen» zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten vorliegt. Hierfür reicht es nicht aus, sich nur auf Vorkommnisse in der Vergangenheit abzustützen, vielmehr ist die aktuelle Situation von Relevanz (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 16. Juni 2021, KES.2020.26-K2).

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