Art. 110 ZPO: Die Frist für eine Kostenbeschwerde beträgt je nach der für den Erlass des Hauptentscheides anwendbaren Verfahrensart 10 bzw. 30 Tage (Kantonsgericht,Einzelrichter im Familienrecht, 28. November 2017, KES.2017.24).
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2017.24 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 28.11.2017 Entscheiddatum: 28.11.2017 Entscheid Kantonsgericht, 28.11.2017 Art. 110 ZPO: Die Frist für eine Kostenbeschwerde beträgt je nach der für den Erlass des Hauptentscheides anwendbaren Verfahrensart 10 bzw. 30 Tage (Kantonsgericht,Einzelrichter im Familienrecht, 28. November 2017, KES.2017.24). Aus den Erwägungen:
1. (…) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen betreffend fürsorgerische Unterbringung. Allerdings wird nur der Kostenentscheid angefochten. Gemäss Art. 450 f ZGB i.V.m. Art. 11 lit. b EGKES i.V.m. Art. 110 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend ist nun festzustellen, dass die Beschwerdeführerin innert einer 30-tägigen Frist Beschwerde erhoben hat. An dieser Stelle ist nun im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Zürcher, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 59 N 90) vorab von Amtes wegen (Art. 60 ZPO) zu prüfen, ob damit die vorgesehene Frist eingehalten ist. Art. 110 ZPO enthält nun keine Fristbestimmung. Gemäss Art. 450 b Abs. 2 ZGB beträgt die Beschwerdefrist bei einer fürsorgerischen Unterbringung 10 Tage (BSK ZPO – Spühler, Art. 321 N 1), was auch im angefochtenen Entscheid in der Rechtsmittelbelehrung korrekt festgehalten wird. Es versteht sich von selbst und entspricht auch der Praxis, dass diese Frist auch für die entsprechende Kostenbeschwerde gilt. Die Beschwerdefrist beträgt nämlich je nach der für den Erlass des Hauptentscheides anwendbaren Verfahrensart 10 bzw. 30 Tage (BSK ZPO – V. Rüegg/M. Rüegg, 3. A., Art. 110 N 1; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 2; vgl. auch ZPO online, praxisorientierter Kurzkommentar, Bemerkung zu BGer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5A_120/2016; Kantonsgericht St. Gallen, 27.9.2012, BE.2012.42 www.gerichte.sg.ch). Damit beträgt vorliegend die Beschwerdefrist 10 Tage und wurde mit der Eingabe vom
26. Oktober 2017 offensichtlich verpasst. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2