Begründungspflicht einer Verfügung der KESB, mit welcher eine kinderpsychiatrische Begutachtung gegen den Willen der Kindsmutter angeordnet wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. Dezember 2016, KES.2016.6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
KES.2016.6
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 02.12.2016
Entscheiddatum:
02.12.2016
Entscheid Kantonsgericht, 02.12.2016
Begründungspflicht einer Verfügung der KESB, mit welcher eine
kinderpsychiatrische Begutachtung gegen den Willen der Kindsmutter
angeordnet wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2.
Dezember 2016, KES.2016.6).
Aus den Erwägungen:
(…)
2. Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelten, soweit
das ZGB oder das EG KESR keine Regelung enthält, die Bestimmungen des VRP
(Art. 10 EG KESR). Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP soll die Verfügung u.a. die Tatsachen,
die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten. Ein Mindestanspruch
auf Begründung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die
Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV,
wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der
Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere
Instanz weiterzuziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 1070
f.). Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und
Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder
rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BSK BV-Waldmann, Art. 29 N 57).
Die Verfügung des Behördenmitglieds der KESB enthält eine Begründung. Aus dieser
geht hervor, dass aufgrund diverser Auffälligkeiten weitere Abklärungen notwendig
seien, um alters- und entwicklungsadäquate, angemessene Fördermassnahmen zu
definieren, umzusetzen und zu unterstützen. Die vorliegenden Abklärungen seien nicht
mehr aktuell und bisher fehle der Einbezug der Mutter in die Abklärung. Es fragt sich,
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ob diese kurze Begründung vor Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP und insb. Art. 29 Abs. 2 BV
standhalten mag. Der Junge besucht seit fast fünf Jahren eine Heilpädagogische
Schule. Aus den sich in den Akten befindlichen Lernberichten geht hervor, dass jedes
Jahr Förderziele festgelegt und die meisten von diesen auch erreicht werden. Die
Beiständin schreibt in ihrem Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 24. Februar
2013 bis 30. Dezember 2013, es habe sich herausgestellt, dass der Junge in der
Heilpädagogischen Schule am geeigneten Ort beschult werde und in einem E-Mail vom
18. März 2016, dass er in der Schule Fortschritte erziele. Im Gegenzug wird eine
Begutachtung verfügt mit der Begründung, es seien die alters- und
entwicklungsadäquaten, angemessenen Fördermassnahmen zu definieren. Diese
Kurzbegründung steht den in einem früheren Zeitpunkt ergangenen Lernberichten und
den erwähnten Schreiben der Beiständin teilweise entgegen und geht überhaupt nicht
darauf ein. Scheinbar wird der Junge in der Heilpädagogischen Schule bereits adäquat
gefördert, was auch von der Beiständin bejaht wird. Erst wenn eine Aktennotiz
beigezogen wird, ergibt sich eine weitergehende Begründung für die Anordnung der
Begutachtung. Aus jener Aktennotiz geht hervor, dass nicht genügend beurteilt werden
könne, ob die Mutter den spezifischen Bedürfnissen des Sohnes gerecht werden
könne (Frage der Obhut) und auch die Erziehungskompetenz der Mutter bezogen auf
das Störungsbild sei unklar. Von diesem Aspekt steht in der angefochtenen Verfügung
jedoch nichts. Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin sich der Tragweite der
angefochtenen Verfügung überhaupt bewusst war (vgl. Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, S. 403). Gestützt auf die erwähnte Aktennotiz sowie den bereits
dem designierten Gutachter zugestellten Fragekatalog zeigt sich nämlich, dass es bei
der Begutachtung nicht nur darum geht – wie aus der angefochtenen Verfügung der
Eindruck entsteht –, die geeigneten Fördermassnahmen abzuklären, sondern auch
darum zu verifizieren, ob die Beschwerdeführerin erziehungsfähig sei und ob eine
Fremdplatzierung dem Kindeswohl dienen würde. Eine Verweisung in der
angefochtenen Verfügung auf ein anderes Aktenstück oder den Fragekatalog, welche
dem Erfordernis der Begründetheit allenfalls nachkommen würde, fehlt ebenfalls (vgl.
Albertini, a.a.O., S. 424). Überdies gilt es zu beachten, dass bereits vor Erlass der
angefochtenen Verfügung feststand, dass die Beschwerdeführerin mit dieser nicht
einverstanden sein wird. Gerade in solchen Fällen erscheint es notwendig, die
Verfügung ausführlich zu begründen.
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