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KES.2016.6

St. Gallen · 2016-12-02 · Deutsch SG

Begründungspflicht einer Verfügung der KESB, mit welcher eine kinderpsychiatrische Begutachtung gegen den Willen der Kindsmutter angeordnet wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. Dezember 2016, KES.2016.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

KES.2016.6

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 02.12.2016

Entscheiddatum:

02.12.2016

Entscheid Kantonsgericht, 02.12.2016

Begründungspflicht einer Verfügung der KESB, mit welcher eine

kinderpsychiatrische Begutachtung gegen den Willen der Kindsmutter

angeordnet wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2.

Dezember 2016, KES.2016.6).

Aus den Erwägungen:

(…)

2.    Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelten, soweit

das ZGB oder das EG KESR keine Regelung enthält, die Bestimmungen des VRP

(Art. 10 EG KESR). Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP soll die Verfügung u.a. die Tatsachen,

die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten. Ein Mindestanspruch

auf Begründung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die

Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV,

wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der

Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere

Instanz weiterzuziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 1070

f.). Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und

Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder

rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BSK BV-Waldmann, Art. 29 N 57).

Die Verfügung des Behördenmitglieds der KESB enthält eine Begründung. Aus dieser

geht hervor, dass aufgrund diverser Auffälligkeiten weitere Abklärungen notwendig

seien, um alters- und entwicklungsadäquate, angemessene Fördermassnahmen zu

definieren, umzusetzen und zu unterstützen. Die vorliegenden Abklärungen seien nicht

mehr aktuell und bisher fehle der Einbezug der Mutter in die Abklärung. Es fragt sich,

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ob diese kurze Begründung vor Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP und insb. Art. 29 Abs. 2 BV

standhalten mag. Der Junge besucht seit fast fünf Jahren eine Heilpädagogische

Schule. Aus den sich in den Akten befindlichen Lernberichten geht hervor, dass jedes

Jahr Förderziele festgelegt und die meisten von diesen auch erreicht werden. Die

Beiständin schreibt in ihrem Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 24. Februar

2013 bis 30. Dezember 2013, es habe sich herausgestellt, dass der Junge in der

Heilpädagogischen Schule am geeigneten Ort beschult werde und in einem E-Mail vom

18. März 2016, dass er in der Schule Fortschritte erziele. Im Gegenzug wird eine

Begutachtung verfügt mit der Begründung, es seien die alters- und

entwicklungsadäquaten, angemessenen Fördermassnahmen zu definieren. Diese

Kurzbegründung steht den in einem früheren Zeitpunkt ergangenen Lernberichten und

den erwähnten Schreiben der Beiständin teilweise entgegen und geht überhaupt nicht

darauf ein. Scheinbar wird der Junge in der Heilpädagogischen Schule bereits adäquat

gefördert, was auch von der Beiständin bejaht wird. Erst wenn eine Aktennotiz

beigezogen wird, ergibt sich eine weitergehende Begründung für die Anordnung der

Begutachtung. Aus jener Aktennotiz geht hervor, dass nicht genügend beurteilt werden

könne, ob die Mutter den spezifischen Bedürfnissen des Sohnes gerecht werden

könne (Frage der Obhut) und auch die Erziehungskompetenz der Mutter bezogen auf

das Störungsbild sei unklar. Von diesem Aspekt steht in der angefochtenen Verfügung

jedoch nichts. Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin sich der Tragweite der

angefochtenen Verfügung überhaupt bewusst war (vgl. Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, S. 403). Gestützt auf die erwähnte Aktennotiz sowie den bereits

dem designierten Gutachter zugestellten Fragekatalog zeigt sich nämlich, dass es bei

der Begutachtung nicht nur darum geht – wie aus der angefochtenen Verfügung der

Eindruck entsteht –, die geeigneten Fördermassnahmen abzuklären, sondern auch

darum zu verifizieren, ob die Beschwerdeführerin erziehungsfähig sei und ob eine

Fremdplatzierung dem Kindeswohl dienen würde. Eine Verweisung in der

angefochtenen Verfügung auf ein anderes Aktenstück oder den Fragekatalog, welche

dem Erfordernis der Begründetheit allenfalls nachkommen würde, fehlt ebenfalls (vgl.

Albertini, a.a.O., S. 424). Überdies gilt es zu beachten, dass bereits vor Erlass der

angefochtenen Verfügung feststand, dass die Beschwerdeführerin mit dieser nicht

einverstanden sein wird. Gerade in solchen Fällen erscheint es notwendig, die

Verfügung ausführlich zu begründen.

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