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KES.2016.13

St. Gallen · 2016-08-03 · Deutsch SG

Bei der Frage, ob die selbstbewohnte Liegenschaft zu veräussern ist, ist zu beachten, dass eine Mietwohnung längerfristig unter Umständen mit höheren Kosten verbunden ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 3. August 2016, KES.2016.13).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

KES.2016.13

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 03.08.2016

Entscheiddatum:

03.08.2016

Entscheid Kantonsgericht, 03.08.2016

Bei der Frage, ob die selbstbewohnte Liegenschaft zu veräussern ist, ist zu

beachten, dass eine Mietwohnung längerfristig unter Umständen mit

höheren Kosten verbunden ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im

Familienrecht, 3. August 2016, KES.2016.13).

Aus den Erwägungen:

(…)

3.d) Die Beschwerdeführerin ist allerdings Eigentümerin eines selbstbewohnten

Einfamilienhauses. Dieses weist einen Steuerwert von Fr. 347‘000.00 aus. Soweit aus

den Akten ersichtlich, wohnt sie zusammen mit ihrem Sohn (geb. 2001) darin. Wer

Wohneigentum selbst nutzt, hat dieses soweit möglich hypothekarisch zu belasten

(Richtlinien [des Kantonsgerichts] zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess […]

vom Mai 2011, Ziff. 2.3; BGE 119 Ia 11 E. 5; BGer 4A_294/2010 E. 1.3; BK-Bühler, Art.

117 ZPO N 84; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, S. 87;

Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 8).

Gemäss Schreiben der Hypothekarbank ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich,

ihre Hypothek zu erhöhen. Somit bleibt zu prüfen, ob eine Veräusserung der

Liegenschaft verlangt werden kann. Die Veräusserung muss aufgrund sämtlicher

Umstände des konkreten Einzelfalles zumutbar sein (BGer 5A_294/2008 E. 3.4.1; BK-

Bühler, Art. 117 ZPO N 84). Massgeblich sind insbesondere der Verkehrswert und die

Belastung der Liegenschaft (BGer 5A_726/2014 E. 4.2; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 8

m.w.H.). Einzubeziehen ist auch der Aspekt, ob die Wohnungskosten nach dem

Verkauf eines relativ günstigen Eigenheims effektiv tiefer ausfallen oder nicht (BK-

Bühler, Art. 117 ZPO N 86). Die Hypothek, welche auf der Liegenschaft lastet, beträgt

Fr. 230‘000.00 zu einem Zinssatz von 1.95%. Die Festhypothek läuft noch bis zum 29.

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Februar 2020. Bei einem Verkauf der Liegenschaft müssten der Käufer und die Bank

bereit sein, die laufende Festhypothek zu übernehmen, ansonsten der kreditgebenden

Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten wäre, welche hoch ausfallen würde.

Diese wird in der Praxis entweder durch einen prozentualen Satz bzw. fixen Ansatz pro

Restlaufzeit oder als Zinsdifferenzbetrag zwischen dem alten Festhypothekensatz und

dem aktuellen Satz für die Restlaufzeit berechnet (StB 45 Nr. 5). Aktuell können 10-

jährige Festhypotheken zu einem Zinssatz von 1-1.5% abgeschlossen werden

(www.comparis.ch, wo die Angebote von 36 Anbietern verglichen werden). Dies

bedeutet ein zweifaches: Die Vorfälligkeitsentschädigung könnte mehrere Fr. 1‘000.00

betragen und die Möglichkeit, dass ein Käufer die bestehende Hypothek übernimmt,

erscheint nur dann als realistisch, wenn das Objekt so begehrt ist, dass mehrere Käufer

es unbedingt erwerben möchten und dafür sogar bereit sind, auf eine finanziell

lukrativere Neufinanzierung zu verzichten. Eine Verkehrswertschätzung der

Liegenschaft, anhand welcher in etwa abgeschätzt werden könnte, zu welchem Preis

ein Verkauf erfolgen könnte, liegt nicht im Recht. Auf eine (kostspielige und

zeitaufwändige) Einholung kann allerdings verzichtet werden, denn was gesagt werden

kann, ist, dass die Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, im

Wohnortattraktivitätsberechner (www.credit-suisse.com) in Punkt Standortqualität,

Ausbildungsstand und Kaufkraft unter dem schweizerischen Durchschnitt liegt und

betr. Verkehrsverbindung und Steuerbelastung gerade im schweizerischen

Durchschnitt. Auffallend und im vorliegenden Verfahren von Interesse ist, dass die

Leerwohnungsziffer über dem schweizerischen Durchschnitt liegt. Ein

gewinnbringender Verkauf der Liegenschaft erscheint aufgrund dieser Faktoren als

schwierig. Im Gegenzug gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aktuell sehr

tiefe Wohnkosten aufweist: Der Hypothekarzins beträgt monatlich Fr. 373.75 und der

Zuschlag für öffentlichrechtliche Abgaben und Unterhaltskosten Fr. 240.00 (20% des

Eigenmietwerts; Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums, Ziff. 4.1), total Fr. 613.75. Bei einem Verkauf der Liegenschaft und

Miete einer 3-Zimmer Wohnung (eine solche wäre der Beschwerdeführerin, welche mit

ihrem Sohn zusammen wohnt, zuzugestehen), wären die anfallenden Kosten mit

grösster Wahrscheinlichkeit höher. Mittel- bis langfristig erwiese sich der Hausverkauf

für die Beschwerdeführerin mutmasslich als teurer. Anhand dieser Aspekte ist die

Zumutbarkeit eines Liegenschaftenverkaufs zu verneinen.

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