Art. 16 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz (sGS 575.1). Einer Abgabe zur Tourismusförderung unterliegen gemäss dem Reglement über Abgaben zur Tourismusförderung der politischen Gemeinde Amden juristische und selbständig erwerbende natürliche Personen, die direkt oder indirekt Nutzen aus dem Tourismus ziehen, sofern sich der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung der juristischen Person bzw. der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt der selbständig erwerbenden natürlichen Person in der Gemeinde Amden befindet (Art. 2 Abs. 1 des Reglements). Personen, welche die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, unterliegen ebenfalls der Abgabe zur Tourismusförderung, wenn sie in der Gemeinde Amden Betriebsstätten/Filialen unterhalten (Art. 2 Abs. 2). Mit dem geltenden Gemeindereglement werden Inhaber von Ferienwohnungen, Zweitwohnungen, Chalets, Zimmern und dergleichen, die ein Wohnobjekt gegen Entgelt vermieten, und dies weder aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit tun noch steuerrechtlichen Wohnsitz/Aufenthalt (natürliche Personen) oder den Sitz/tatsächliche Verwaltung (juristische Personen) in der Gemeinde Amden haben, nicht erfasst. Dies ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 30. Mai 2022, I/2-2021/91).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.05.2022 I/2-2021/91 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.05.2022 I/2-2021/91 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.05.2022 I/2-2021/91
Art. 16 Abs. 1 lit. b Tourismusgesetz (sGS 575.1). Einer Abgabe zur Tourismusförderung unterliegen gemäss dem Reglement über Abgaben zur Tourismusförderung der politischen Gemeinde Amden juristische und selbständig erwerbende natürliche Personen, die direkt oder indirekt Nutzen aus dem Tourismus ziehen, sofern sich der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung der juristischen Person bzw. der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt der selbständig erwerbenden natürlichen Person in der Gemeinde Amden befindet (Art. 2 Abs. 1 des Reglements). Personen, welche die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, unterliegen ebenfalls der Abgabe zur Tourismusförderung, wenn sie in der Gemeinde Amden Betriebsstätten/Filialen unterhalten (Art. 2 Abs. 2). Mit dem geltenden Gemeindereglement werden Inhaber von Ferienwohnungen, Zweitwohnungen, Chalets, Zimmern und dergleichen, die ein Wohnobjekt gegen Entgelt vermieten, und dies weder aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit tun noch steuerrechtlichen Wohnsitz/Aufenthalt (natürliche Personen) oder den Sitz/tatsächliche Verwaltung (juristische Personen) in der Gemeinde Amden haben, nicht erfasst. Dies ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 30. Mai 2022, I/2-2021/91).
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